Stand: 01.12.2023
Name und Anschrift
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
Anstalt des Öffentlichen Rechts
Neue Mainzer Str. 52 – 58
60311 Frankfurt am Main
E-Mail: helabacards@helaba.de
Gesetzliche Vertretungsberechtigte der Helaba
Vorstand: Thomas Groß, Hans-Dieter Kemler, Frank Nickel, Christian Rhino, Christian Schmid, Tamara Weiss.
Hauptgeschäftstätigkeit
Die Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale – nachfolgend „Helaba“ genannt - betreibt Bankgeschäfte aller Art (insbesondere Kreditgeschäft, Kontoführung, Einlagengeschäft, Wertpapier- und Depotgeschäft, Zahlungsverkehr, u. ä.) und bietet weitere im kreditwirtschaftlichen Bereich übliche Leistungen an.
Zuständige Aufsichtsbehörden
Für die Zulassung zuständige Aufsichtsbehörde:
Europäische Zentralbank (EZB), Sonnemannstraße 20, 60314 Frankfurt am Main, https://www.ecb.europa.eu
Für den Verbraucherschutz zuständige Aufsichtsbehörde:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, https://www.bafin.de
Eintragung in der Unternehmensdatenbank der BaFin
Die Helaba ist in der Unternehmensdatenbank der BaFin unter der ID 100435 als zugelassen eingetragen.
Eintragung im Handelsregister
Amtsgericht Frankfurt am Main HRA 29821, Amtsgericht Jena HRA 102181
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
DE 114 104 159
Vertragssprache und Kommunikation
Die Nutzungsbedingungen und diese vorvertraglichen Informationen werden in deutscher Sprache mitgeteilt. Die Helaba wird mit dem Karteninhaber in deutscher Sprache kommunizieren.
Rechtsordnung/Gerichtsstand
Für die Aufnahme von Beziehungen zum Karteninhaber vor Vertragsschluss gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen. Auf den Vertragsschluss und den Vertrag zwischen dem Karteninhaber und der Helaba findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung, sofern dem nicht zwingende gesetzliche Regelungen entgegenstehen.
Es gibt keine vertragliche Gerichtsstandsklausel.
Beschwerden an die Helaba, Kommunikation
Sollte der Karteninhaber Beanstandungen über das vorliegende Produktangebot an die Helaba richten wollen, kann der Karteninhaber seine Beschwerde über unsere Vertragsleistung per E-Mail oder auf dem Postweg an die Helaba richten:
E-Mail helabacards@helaba.de
Anschrift Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, Anstalt des öffentlichen Rechts, Neue Mainzer Straße 52-58, 60311 Frankfurt am Main
Die Helaba wird auf die vom Karteninhaber in der Beschwerde vorgebrachten Beanstandungen innerhalb einer angemessenen Frist Stellung nehmen.
Außergerichtliche Streitbeilegung durch die zuständige Schlichtungsstelle
Bei Streitigkeiten mit der Helaba besteht für den Karteninhaber die Möglichkeit, sich an die Verbraucherschlichtungsstelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) zu wenden. Das Anliegen ist in Textform (z. B. per E-Mail, Telefax oder Brief) an folgende Anschrift zu richten:
Anschrift Verbraucherschlichtungsstelle beim Bundesverband Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB), Postfach 11 02 72, 10832 Berlin
E-Mail ombudsmann@voeb-kbs.de
Internet https://www.voeb.de/was-wir-tun/ombudsmann
(VÖB-Ombudsmann)
Telefax (0 30) 81 92-2 99
Der Karteninhaber hat u. a. zu versichern, dass er in der Streitigkeit noch kein Gericht, keine Streitschlichtungsstelle und keine Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt, angerufen und auch keinen außergerichtlichen Vergleich mit der Helaba abgeschlossen hat.
Die Europäische Kommission hat unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Online-Streitbeilegungsplattform errichtet. Die Online-Streitbeilegungsplattform können Verbraucher für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten aus online abgeschlossenen Kauf- oder Dienstleistungsverträgen nutzen (z. B: wenn der Karteninhaber die BVG-Guthabenkarte über eine Website oder auf anderem elektronischen Weg erworben oder aufgeladen hat).
Ferner besteht die Möglichkeit, den ordentlichen Rechtsweg zu den Gerichten zu beschreiten.
Beschwerde an die Aufsichtsbehörde
Bei behaupteten Verstößen gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz, die §§ 675c bis 676c des Bürgerlichen Gesetzbuches oder Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch kann der Karteninhaber darüber hinaus Beschwerde bei der BaFin, Graurheindorfer Straße 108, 53117 Bonn, oder Marie-Curie-Straße 24 – 28, 60439 Frankfurt am Main einlegen.
Hinweis zur Einlagensicherung
Die Helaba gehört dem Sicherungssystem der Deutschen Sparkassen-Finanzgruppe an. Weitere Informationen sind erhältlich unter www.dsgv.de/sicherungssystem. Daneben besteht der Reservefonds des Sparkassen- und Giroverbandes, dem die Helaba beigetreten ist. Weitere Informationen erhalten Sie unter www.helaba.com/de/informationen-fuer/investoren/sicherungseinrichtungen/.
Wesentliche Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes
Die BVG-Guthabenkarte ist eine nicht personalisierte, nur ohne Gegenleistung übertragbare Guthabenkarte, die an allen Vertriebsstellen erworben und an allen Aufladestellen bis zum gesetzlich zulässigen Höchstbetrag von derzeit 150 Euro („Höchstbetrag“) aufgeladen werden kann. Das Guthaben wird nicht verzinst. Der Karteninhaber kann mit der BVG-Guthabenkarte bei teilnehmenden Akzeptanzstellen bargeldlos Waren und/oder Dienstleistungen bezahlen.
Preise/Entgelte
Die BVG-Guthabenkarte ist kostenlos. Die Ausgabe der BVG-Guthabenkarte, die Aufladung der BVG-Guthabenkarte, die Bezahlung mit der BVG-Guthabenkarte sowie die Kündigung und die Erstattung der BVG-Guthabenkarte sind gebührenfrei.
Schutzmaßnahmen/Haftung
Die BVG-Guthabenkarte ist mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren. Da die BVG-Guthabenkarte nicht personalisiert ist, kann sie im Falle des Verlustes oder der missbräuchlichen Verwendung nur gesperrt werden, wenn die Kartennummer sowie die auf der BVG-Guthabenkarte befindliche Sicherheitsnummer genannt wird.
Das Risiko des Verlusts oder der missbräuchlichen Verwendung der BVG-Guthabenkarte durch einen Dritten trägt der Karteninhaber, es sei denn, die Helaba hat den Verlust oder die missbräuchliche Verwendung zu vertreten.
Vom Kunden zu zahlende Steuern und Kosten
Bei steuerlichen Fragen sollte sich der Karteninhaber an die für ihn zuständige Steuerbehörde oder seinen steuerlichen Berater wenden. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde im Ausland steuerpflichtig ist. Kosten für die eigene telekommunikative Anbindung (wie Telefon, Internet) und/oder Kosten für die postalische Rücksendung (Porto) der BVG-Guthabenkarte zur Erstattung des Guthabens hat der Kunde zu tragen. Zusätzliche Kosten werden von der Helaba nicht in Rechnung gestellt.
Zahlung und Erfüllung des Vertrages
Der Karteninhaber erwirbt die BVG-Guthabenkarte und das von ihm gewählte Guthaben, indem er den Gegenwert für das Guthaben mittels der von der ausgebenden Vertriebsstelle angebotenen Zahlungsmöglichkeit begleicht. Eine erneute Aufladung des Guthabens – bis zum gesetzlich zulässigen Höchstbetrag – kann an allen Aufladestellen erfolgen. Bei jedem Einkauf mit der BVG-Guthabenkarte wird der Preis für die Ware oder Dienstleistung von der BVG-Guthabenkarte sofort abgebucht.
Die Helaba erfüllt ihre Pflichten aus dem Vertrag, indem die Helaba die vom Karteninhaber aufgeladenen Geldbeträge dem Kartenguthaben gutschreibt, den Karteninhaber bei Abfrage des Kartenguthabens im Internet über die Höhe des aktuellen Guthabens informiert, die vom Karteninhaber mit der BVG-Guthabenkarte gegenüber der Akzeptanzstelle eingegangenen Zahlungsverpflichtungen bis in Höhe des jeweiligen Kartenguthabens begleicht oder gegen Vorlage oder Einsendung der BVG-Guthabenkarte das Kartenguthaben gemäß den Nutzungsbedingungen erstattet.
Abweichend von § 675s Abs. 1 BGB wird die Helaba sicherstellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden 5. Geschäftstages beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht („maximale Ausführungsfrist“).
Vertragliche Kündigungsbedingungen
Der Karteninhaber kann den Vertrag über die BVG-Guthabenkarte jederzeit ohne Einhaltung einer Frist durch Erklärung gegenüber der Helaba ganz oder teilweise kündigen und sich das Guthaben erstatten lassen. Dazu muss der Karteninhaber seine Kündigung, die BVG-Guthabenkarte, eine Kopie seines Personalausweises (oder gleichwertiges Ausweisdokument) und seine Kontonummer (IBAN) bei einer Bank innerhalb des EURO-Zahlungsverkehrsraumes an die Helaba (Anschrift siehe Seite 1) senden.
Eine vollständige bzw. teilweise Erstattung des Kartenguthabens ist gegen Rückgabe bzw. Vorlage der BVG-Guthabenkarte im BVG Kundenzentrum auch in bar möglich. Die Erstattung in bar ist bis zu einem Erstattungsbetrag von derzeit 50 Euro möglich, wobei im Falle der teilweisen Erstattung der im jeweils laufenden Kalendermonat mögliche Erstattungsbetrag gegebenenfalls um diejenigen Beträge reduziert wird, die vom Karteninhaber bereits für die Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen im jeweils laufenden Kalendermonat eingesetzt worden sind. Unabhängig von den vorstehenden Beschränkungen ist eine Erstattung per Überweisung immer möglich.
Eine Kündigung der BVG-Guthabenkarte mit nachfolgender Erstattung des Guthabens ist auch im Falle eines Wechsels des Vertragspartners der BVG-Guthabenkarte (Emittentenwechsel) möglich.
Laufzeit des Vertrages
Der Vertrag über die BVG-Guthabenkarte beginnt ab dem Tag des Guthabenkaufs und hat eine anfängliche Laufzeit von 24 Kalendermonaten. Die Laufzeit des Vertrags über die BVG-Guthabenkarte beginnt erneut bei einer Aufladung und beträgt dann 24 Kalendermonate ab dem Tag der Aufladung der BVG-Guthabenkarte. Wenn der Vertrag über die BVG-Guthabenkarte abgelaufen ist, kann der Karteninhaber sie nicht mehr zur Bezahlung einsetzen. Der Karteninhaber kann jedoch unter Vorlage bzw. Einsendung der BVG-Guthabenkarte bei der Helaba oder im BVG Kundenzentrum eine Erstattung des Guthabens durch Barauszahlung (bei Erstattungsbeträgen bis 50 EUR) oder Banküberweisung verlangen.
Zugang zu den Vertragsbedingungen und vorvertraglichen Informationen während der Laufzeit
Die Vertragsbedingungen sind in den Nutzungsbedingungen enthalten, die auch weitere Informationen enthalten. Während der Gültigkeit der BVG-Guthabenkarte kann der Karteninhaber jederzeit die Übermittlung der Vertragsbedingungen sowie der in der unter Abschnitt D abgedruckten Widerrufsbelehrung genannten vorvertraglichen Informationen in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger verlangen. Diese Informationen erhält der Karteninhaber auch im Internet unter helaba.com/de/bvg oder zu den jeweiligen Öffnungszeiten in den Vertriebsstellen.
Information über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts
Sofern der Karteninhaber die BVG-Guthabenkarte vor Ort an einer Vertriebsstelle erwirbt oder Guthaben vor Ort an einer Aufladestelle auflädt, steht ihm kein Widerrufsrecht für den Erwerbs- oder Aufladevorgang zu.
Sofern der Karteninhaber die BVG-Guthabenkarte im Wege des Fernabsatzes, d. h. im Internet auflädt und der Karteninhaber ein Verbraucher im Sinne von § 13 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist, so steht ihm ein Widerrufsrecht in Bezug auf den Aufladevorgang der BVG-Guthabenkarte zu. Die im nachfolgenden Abschnitt D abgedruckte Widerrufsbelehrung enthält Hinweise über die Bedingungen und Einzelheiten der Ausübung des Widerrufsrechts und die Rechtsfolgen des Widerrufs.
Diese weiteren Informationen gelten nur, sofern der Karteninhaber die BVG-Guthabenkarte im Internet auflädt.
Wenn der Karteninhaber die BVG-Guthabenkarte über den Webshop www.bvg-guthabenkarte.de auflädt, muss er sich zunächst mit der Kartennummer und der auf der Karte aufgebrachten Sicherheitsnummer einloggen.
Nach erfolgreichem Login findet der Karteninhaber Informationen zu dem auf seiner BVG-Guthabenkarte befindlichen aktuellen Guthaben sowie bezüglich des noch in dem Kalendermonat verfügbaren Aufladebetrages.
In einem weiteren Schritt kann der Karteninhaber über den Button „Aufladen“ auf die interne Bezahlseite geleitet werden. Die Bezahlseite bietet dem Kunden die Option das Aufladeguthaben entweder aus verschiedenen Wertstufen oder frei zu wählen. Der Karteninhaber hat nur die Möglichkeit die Höhe des Aufladebetrages in der noch in dem Kalendermonat verfügbaren Höhe zu wählen. Andere Beträge sind nicht auswählbar.
Nach Wahl des aufzuladenden Betrages wird dem Karteninhaber auf der Seite der gewünschte aufzuladende Betrag angezeigt. Hier muss der Karteninhaber zudem – bevor er zu der gewünschten Zahlart weitergeleitet werden kann – bestätigen, dass er mit diesen „Informationen für den Verbraucher und Nutzungsbedingungen zu der BVG-Guthabenkarte“ einverstanden ist und die Widerrufsbelehrung zur Kenntnis genommen hat und er muss seine ausdrückliche „Zustimmung zur Ausführung der Dienstleistung“ erteilen. Mit dieser Zustimmung wird der Karteninhaber darauf hingewiesen, dass der Helaba im Falle des Widerrufs der Aufladung der BVG-Guthabenkarte ein Anspruch auf Zahlung von Wertersatz für die dem Karteninhaber der BVG-Guthabenkarte bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erbrachte Dienstleistung (Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen mittels der BVG-Guthabenkarte) zusteht.
Im letzten Schritt vor der verbindlichen Aufladung werden dem Karteninhaber nochmals alle Details der von ihm gemachten Angaben angezeigt. Der Karteninhaber kann dort seine Angaben überprüfen und gegebenenfalls Fehler in seinen Angaben direkt korrigieren oder zu vorherigen Bestellschritten zurückkehren.
Durch Klick auf den Button „zahlungspflichtig aufladen“ beauftragt der Karteninhaber verbindlich den Aufladevorgang. Er gelangt dann weiter auf die SecurePay Seite, auf der er seine gewünschte Zahlart auswählen kann.
Der Karteninhaber wählt die gewünschte Zahlart aus und wird zu dem entsprechenden Zahlungsdienstleister weitergeleitet. Nach erfolgreicher Zahlung bei dem ausgewählten Zahlungsdienstleister erhält der Karteninhaber eine Bestätigung über die erfolgte Zahlung und wird neuerlich zu seinem Login Bereich im Webshop zurückgeleitet. Im Webshop wird ihm direkt die Aufladung bei seinen Transaktionen angezeigt, zudem hat sich der noch verfügbare Aufladebetrag in dem aktuellen Monat reduziert.
Die Anschrift der BVG lautet:
Berliner Verkehrsbetriebe (BVG) - AöR -
Holzmarktstraße 15-17
10179 Berlin
Deutschland
Der Betreiber des Webshops www.bvg-guthabenkarte.de sowie der technische Dienstleister für die Abwicklung der BVG-Guthabenkarte ist die Firma:
transact elektronische Zahlungssysteme GmbH
Fraunhoferstr. 10
82152 Martinsried
Deutschland
Widerrufsbelehrung
Abschnitt 1
Widerrufsrecht
Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags und nachdem Sie die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie alle nachstehend unter Abschnitt 2 aufgeführten Informationen auf einem dauerhaften Datenträger (z. B. Brief, Telefax, E-Mail) erhalten haben. Zur Wahrung der Widerrufsfrist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs, wenn die Erklärung auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Der Widerruf ist zu richten an:
Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale
Anstalt des öffentlichen Rechts
Neue Mainzer Straße 52 – 58
60311 Frankfurt am Main
Telefax: 0211 / 30174 - 9213
E-Mail: helabacards@helaba.de
Abschnitt 2
Für den Beginn der Widerrufsfrist erforderliche Informationen
Die Informationen im Sinne des Abschnitts 1 Satz 2 umfassen folgende Angaben:
Allgemeine Informationen:
1. das Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts sowie die Bedingungen, Einzelheiten der Ausübung, insbesondere Name und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen des Widerrufs einschließlich Informationen über den Betrag, den der Verbraucher im Fall des Widerrufs für die erbrachte Leistung zu zahlen hat, sofern er zur Zahlung von Wertersatz verpflichtet ist (zugrundeliegende Vorschrift: § 357a des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
2. die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, deren Recht der Zahlungsdienstleister der Aufnahme von Beziehungen zum Verbraucher vor Abschluss des Vertrags zugrunde legt;
3. Einzelheiten hinsichtlich der Zahlung und der Erfüllung;
4. gegebenenfalls anfallende Kosten sowie einen Hinweis auf mögliche Steuern oder Kosten, die nicht über den Zahlungsdienstleister abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden;
5. das Bestehen eines Garantiefonds oder anderer Entschädigungsregelungen, die weder unter die gemäß der Richtlinie 2014/49/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Einlagensicherungssysteme (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 149; L 212 vom 18.7.2014, S. 47; L 309 vom 30.10.2014, S. 37) geschaffenen Einlagensicherungssysteme noch unter die gemäß der Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger (ABl. L 84 vom 26.3.1997, S. 22) geschaffenen Anlegerentschädigungssysteme fallen;
Informationen zur Erbringung von Zahlungsdiensten:
6. zum Zahlungsdienstleister
a) den Namen und die ladungsfähige Anschrift seiner Hauptverwaltung sowie alle anderen Anschriften einschließlich E-Mail-Adresse, die für die Kommunikation mit dem Zahlungsdienstleister von Belang sind;
b) den Namen und die ladungsfähige Anschrift seines Agenten oder seiner Zweigniederlassung in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsdienst angeboten wird;
c) die für den Zahlungsdienstleister zuständigen Aufsichtsbehörden und das bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geführte Register oder jedes andere relevante öffentliche Register, in das der Zahlungsdienstleister als zugelassen eingetragen ist, sowie seine Registernummer oder eine gleichwertige in diesem Register verwendete Kennung;
7. zur Nutzung des Zahlungsdienstes
a) eine Beschreibung der wesentlichen Merkmale des zu erbringenden Zahlungsdienstes;
b) Informationen oder Kundenkennungen, die für die ordnungsgemäße Auslösung oder Ausführung eines Zahlungsauftrags erforderlich sind;
c) die Art und Weise der Zustimmung zur Auslösung eines Zahlungsauftrags oder zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs und des Widerrufs eines Zahlungsauftrags (zugrundeliegende Vorschriften: §§ 675j und 675p des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
d) den Zeitpunkt, ab dem ein Zahlungsauftrag als zugegangen gilt (zugrundeliegende Vorschrift: § 675n Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
e) die maximale Ausführungsfrist für die zu erbringenden Zahlungsdienste
8. zu Entgelten, Zinsen und Wechselkursen
a) alle Entgelte, die der Verbraucher an den Zahlungsdienstleister zu entrichten hat, einschließlich derjenigen, die sich danach richten, wie und wie oft über die geforderten Informationen zu unterrichten ist;
b) eine Aufschlüsselung dieser Entgelte;
c) die zugrunde gelegten Zinssätze und Wechselkurse oder, bei Anwendung von Referenzzinssätzen und -wechselkursen, die Methode für die Berechnung der tatsächlichen Zinsen sowie den maßgeblichen Stichtag und den Index oder die Grundlage für die Bestimmung des Referenzzinssatzes oder -wechselkurses;
9. zur Kommunikation
a) die Kommunikationsmittel, deren Nutzung für die Informationsübermittlung und Anzeigepflichten vereinbart wird, einschließlich der technischen Anforderungen an die Ausstattung und die Software des Verbrauchers;
b) Angaben dazu, wie und wie oft die vom Zahlungsdienstleister vor und während des Vertragsverhältnisses, vor der Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie bei einzelnen Zahlungsvorgängen zu erteilenden Informationen mitzuteilen oder zugänglich zu machen sind;
c) die Sprache oder die Sprachen, in der oder in denen der Vertrag zu schließen ist und in der oder in denen die Kommunikation für die Dauer des Vertragsverhältnisses erfolgen soll;
d) einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, während der Vertragslaufzeit jederzeit die Übermittlung der Vertragsbedingungen sowie der in dieser Widerrufsbelehrung genannten vorvertraglichen Informationen zur Erbringung von Zahlungsdiensten in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger zu verlangen;
10. zu den Schutz- und Abhilfemaßnahmen
a) eine Beschreibung, wie der Verbraucher ein Zahlungsinstrument sicher aufbewahrt und wie er seine Pflicht gegenüber dem Zahlungsdienstleister oder einer von diesem benannten Stelle erfüllt, den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung eines Zahlungsinstruments unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (zugrundeliegende Vorschrift: § 675l Absatz 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
b) eine Beschreibung des sicheren Verfahrens zur Unterrichtung des Verbrauchers durch den Zahlungsdienstleister im Fall vermuteten oder tatsächlichen Betrugs oder bei Sicherheitsrisiken;
c) die Bedingungen, unter denen sich der Zahlungsdienstleister das Recht vorbehält, ein Zahlungsinstrument des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu sperren (zugrundeliegende Vorschrift: § 675k Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
d) Informationen zur Haftung des Verbrauchers bei Verlust, Diebstahl, Abhandenkommen oder sonstiger missbräuchlicher Verwendung des Zahlungsinstrumentes einschließlich Angaben zum Höchstbetrag (zugrundeliegende Vorschrift: § 675v des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
e) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen (zugrundeliegende Vorschrift: § 675u des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
f) Angaben dazu, wie und innerhalb welcher Frist der Verbraucher dem Zahlungsdienstleister nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgelöste oder ausgeführte Zahlungsvorgänge anzeigen muss (zugrundeliegende Vorschrift: § 676b des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
g) Informationen über die Haftung des Zahlungsdienstleisters bei nicht erfolgter, fehlerhafter oder verspäteter Auslösung oder Ausführung von Zahlungsvorgängen sowie Informationen über dessen Verpflichtung, auf Verlangen Nachforschungen über den nicht oder fehlerhaft ausgeführten Zahlungsvorgang anzustellen (zugrundeliegende Vorschrift: § 675y des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
h) die Bedingungen für den Erstattungsanspruch des Verbrauchers bei einem vom oder über den Zahlungsempfänger ausgelösten autorisierten Zahlungsvorgang (beispielsweise bei SEPA-Lastschriften) (zugrundeliegende Vorschrift: § 675x des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
11. zu Änderungen der Bedingungen und Kündigung des Zahlungsdiensterahmenvertrags
a) die Laufzeit des Zahlungsdiensterahmenvertrags;
b) einen Hinweis auf das Recht des Verbrauchers, den Vertrag zu kündigen;
c) gegebenenfalls einen Hinweis auf folgende kündigungsrelevante Vereinbarungen:
die Vereinbarung einer Kündigungsfrist für das Recht des Verbrauchers, den Vertrag zu kündigen, die einen Monat nicht überschreiten darf (zugrundeliegende Vorschrift: § 675h Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs);
12. die Vertragsklauseln über das auf den Zahlungsdiensterahmenvertrag anwendbare Recht oder über das zuständige Gericht;
13. einen Hinweis auf die dem Verbraucher offenstehenden Beschwerdeverfahren wegen mutmaßlicher Verstöße des Zahlungsdienstleisters gegen dessen Verpflichtungen (zugrundeliegende Vorschriften: §§ 60 bis 62 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes) sowie auf Verbrauchern offenstehende außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren (zugrundeliegende Vorschrift: § 14 des Unterlassungsklagengesetzes).
Abschnitt 3
Widerrufsfolgen
Im Fall eines wirksamen Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Sie sind zur Zahlung von Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung verpflichtet, wenn Sie vor Abgabe Ihrer Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurden und ausdrücklich zugestimmt haben, dass vor dem Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Gegenleistung begonnen werden kann. Besteht eine Verpflichtung zur Zahlung von Wertersatz, kann dies dazu führen, dass Sie die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf dennoch erfüllen müssen. Ihr Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf Ihren ausdrücklichen Wunsch vollständig erfüllt ist, bevor Sie Ihr Widerrufsrecht ausgeübt haben. Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen innerhalb von 30 Tagen erfüllt werden. Diese Frist beginnt für Sie mit der Absendung Ihrer Widerrufserklärung, für uns mit deren Empfang.
Ende der Widerrufsbelehrung
Für den Erwerb und die Nutzung der BVG-Guthabenkarte gelten die nachfolgenden Nutzungsbedingungen zwischen der Karteninhaberin/dem Karteninhaber der BVG-Guthabenkarte und der Helaba.
(1) Die BVG-Guthabenkarte wird von der Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, Anstalt des öffentlichen Rechts, Neue Mainzer Straße 52-58, 60311 Frankfurt am Main („Helaba“), E-Mail: helabacards@helaba.de ausgegeben.
(2) Vertragsparteien der BVG-Guthabenkarte sind die Helaba und die/der berechtigte Inhaberin/Inhaber der BVG-Guthabenkarte („Karteninhaber“).
(1) Die BVG-Guthabenkarte kann in BVG Kundenzentren und sonstigen, als Vertriebsstellen ausgewiesene Stellen erworben und aktiviert werden, sofern sie technisch dazu ausgerüstet sind („Vertriebsstelle“).
(2) Die BVG-Guthabenkarte kann in Verkehrsmitteln (Bussen der BVG), an als Akzeptanzstelle ausgewiesenen Fahrausweisautomaten, in BVG-Kundenzentren und sonstigen, als Akzeptanzstellen ausgewiesene, stationären Stellen (wie externe BVG-Kooperationspartner) genutzt werden, sofern sie technisch dazu ausgerüstet sind („stationäre Akzeptanzstellen“). Die BVG-Guthabenkarte kann ferner in Apps oder Web-Shops online genutzt werden, wenn sie ausdrücklich als Zahlungsmittel in diesen Apps oder Web-Shops akzeptiert wird („Online-Akzeptanzstellen“, zusammen mit stationären Akzeptanzstellen als „Akzeptanzstellen“ bezeichnet).
(3) Die BVG-Guthabenkarte kann an ausdrücklich als Aufladestelle gekennzeichneten Stellen aufgeladen werden („Aufladestelle“). Eine Aufladestelle kann auch ein als solche gekennzeichneter Fahrausweisautomat der BVG sein, sofern er technisch dazu ausgerüstet ist. Nicht jede Vertriebsstelle ist gleichzeitig auch Aufladestelle.
(4) Die Anzahl und Orte von Vertriebs-, Akzeptanz- und Aufladestellen unterliegen einer ständigen Veränderung. Es besteht daher kein Anspruch der Karteninhaber auf eine bestimmte Mindestanzahl an Vertriebs-, Akzeptanz- oder Aufladestellen oder darauf, dass diese an bestimmten Orten für die Gültigkeit des Vertrages über die BVG-Guthabenkarte aufrechterhalten werden.
Die BVG-Guthabenkarte kann beim Erwerb an Vertriebsstellen oder bei Aufladestellen bis zum gesetzlich zulässigen Höchstbetrag, von derzeit 150 Euro („Höchstbetrag“), aufgeladen werden. Sofern Vertriebsstellen BVG-Guthabenkarten nur mit einem festen Aufladebetrag anbieten, kann die Erstaufladung nur in Höhe des angebotenen Betrages erfolgen. Die Wiederaufladung kann bei solchen Karten in Höhe des gewünschten Ladebetrages, maximal aber bis zum Höchstbetrag, erfolgen. Sofern an Fahrausweisautomaten Aufladungen möglich sind, können diese nur in der von dem Fahrausweisautomaten akzeptierten Stückelung aufgeladen werden. Die Regelungen zur Begrenzung der Nutzung der BVG-Guthabenkarte gemäß Ziffer 4, Abs. 2 und 4 bleiben unberührt.
Die Helaba behält sich das Recht vor, die Möglichkeit der Wiederaufladung der BVG-Guthabenkarte jederzeit zu deaktivieren („Deaktivierung“). Sie wird dieses Recht z. B. dann ausüben, wenn die BVG den Vertrieb der BVG-Guthabenkarte einstellt. Bereits aufgeladenes Guthaben auf der BVG-Guthabenkarte bleibt von der Deaktivierung unberührt und kann innerhalb der Gültigkeit der BVG-Guthabenkarte weiterhin für die Bezahlung von erworbenen Waren oder Dienstleistungen verwendet bzw. gemäß Ziffer 16 erstattet werden.
(1) Mit Vorlage der BVG-Guthabenkarte bei einer Akzeptanzstelle bzw. der Eingabe der BVG Kartennummer und der Sicherheitsnummer der BVG-Guthabenkarte zur Bezahlung in einem Web-Shop oder bei In-App Einkäufen stimmt der Karteninhaber zu, dass die Helaba in seinem Auftrag die Bezahlung für von ihm erworbene Waren oder Dienstleistungen unter sofortiger Belastung und bis zur Höhe des bestehenden Kartenguthabens zugunsten der Akzeptanzstelle ausführt und den Zahlungsbetrag an die Akzeptanzstelle übermittelt (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag kann nach Auftragserteilung nicht mehr widerrufen werden. Der Zahlungsauftrag wird nicht ausgeführt, wenn das vorhandene Guthaben zur Erfüllung des gesamten Zahlungsauftrags nicht ausreicht. Die Helaba ist nicht verpflichtet, den Karteninhaber über die Ablehnung des Zahlungsauftrags zu informieren, soweit die Nichtausführung aus dem Zusammenhang hervorgeht.
(2) Die BVG-Guthabenkarte kann bei Einsatz bei einer Online-Akzeptanzstelle lediglich bis zu dem gesetzlich vorgesehenen Maximalbetrag pro Zahlungsvorgang von derzeit 50 Euro genutzt werden.
(3) Eine Barauszahlung des Kartenguthabens ist bei BVG-Kundenzentren gemäß der in Ziffer 16 dieser Nutzungsbedingungen geregelten Voraussetzungen möglich.
(4) Wurden mit der BVG-Guthabenkarte in einem Monat Zahlungsvorgänge in Höhe des gesetzlich zulässigen Maximalbetrages, derzeit 150 Euro, ausgeführt, kann die BVG-Guthabenkarte in diesem Monat nicht mehr für Zahlungsaufträge genutzt werden.
(5) Der Erwerb neuer BVG-Guthabenkarten mit einer oder mehreren, anderen BVG-Guthabenkarte(n) oder anonymem E-Geld oder die Übertragung von Guthaben von einer BVG-Guthabenkarte auf eine andere BVG-Guthabenkarte ist ausgeschlossen. Die BVG-Guthabenkarte kann auch nicht zum Kauf oder Aufladung von anonymem E-Geld genutzt werden.
Der Zahlungsauftrag geht bei der Helaba ein, wenn die Akzeptanzstelle diesen durch den mit der Abwicklung beauftragten Netzbetreiber an die Helaba weitergeleitet hat.
(1) Die BVG-Guthabenkarte ist nicht an eine Person gebunden. Sie darf nur ohne Gegenleistung auf einen neuen Karteninhaber übertragen werden.
(2) Die Übertragung der BVG-Guthabenkarte mit einem bestehenden Guthaben durch Weiterverkauf oder Erhalt einer Gegenleistung wie beispielsweise der Übertragung durch Tauschhandel ist nicht zulässig.
(3) Es erfolgt keine Verzinsung des Kartenguthabens.
(1) Das aktuelle Guthaben der BVG-Guthabenkarte kann im Internet unter helaba.com/de/bvg mit Angabe der BVG-Guthabenkartennummer und der auf der BVG-Guthabenkarte aufgedruckten Sicherheitsnummer abgefragt werden. Weitergehende Informationen wie Informationen zu einzelnen Umsätzen, vorhandenes Guthaben und im Monat noch nutzbares Guthaben können bei den BVG-Kundenzentren oder unter www.bvg-guthabenkarte.de ebenfalls unter Angabe der BVG-Guthabenkartennummer und der auf der BVG-Guthabenkarte aufgedruckten Sicherheitsnummer abgefragt werden.
(2) Die Helaba unterrichtet den Karteninhaber der BVG-Guthabenkarte nicht über nicht autorisierte oder fehlerhafte Zahlungsvorgänge. Der Karteninhaber erhält keine Abrechnungen.
(3) Die Guthabenabfrage ist für den Karteninhaber kostenfrei.
Die Zahlung mit der BVG-Guthabenkarte erfolgt anonym und bei stationären Akzeptanzstellen ohne Eingabe der Sicherheitsnummer oder anderer personalisierter Sicherheitsmerkmale (Authentifizierung). Beim Einsatz der BVG-Guthabenkarte bei Online-Akzeptanzstellen ist neben der BVG Kartennummer, die sich auf der BVG-Guthabenkarte befindliche Sicherheitsnummer einzugeben. Weitere personalisierte Sicherheitsmerkmale für die Authentifizierung gibt es nicht. Die Helaba kann nicht überprüfen, ob der Karteninhaber einer Zahlung zugestimmt hat (Autorisierung) oder ob die BVG-Guthabenkarte unbefugt genutzt wird. Jeder, der im Besitz der BVG-Guthabenkarte ist, kann das ihr zugeordnete Guthaben verbrauchen. Die BVG-Guthabenkarte hat damit keine höhere Sicherheit als Bargeld. Die BVG-Guthabenkarte ist deshalb mit besonderer Sorgfalt aufzubewahren, um zu verhindern, dass sie abhandenkommt oder das Guthaben missbräuchlich verbraucht wird.
(1) Für die BVG-Guthabenkarte trägt der Karteninhaber genauso wie beim Einsatz oder dem Mitführen von Bargeld das Verlust- und Missbrauchsrisiko, sofern nicht die Helaba den Verlust oder den Missbrauch zu vertreten hat.
(2) Bei missbräuchlicher Verwendung oder unbefugter Nutzung der BVG-Guthabenkarte, etwa nach Verlust oder durch Diebstahl durch einen nicht zur Verfügung berechtigten Karteninhaber, wird die Helaba bis zum Eingang der Verlustanzeige gemäß Ziffer 13 von der Leistungspflicht an den berechtigten Karteninhaber befreit. Fehlt für einen Zahlungsvorgang die Autorisierung oder erfolgt an einen nicht zur Verfügung berechtigten Karteninhaber vor der Verlustanzeige gemäß Ziffer 16 eine Erstattung, hat der berechtigte Karteninhaber gegen die Helaba keinen Anspruch auf Erstattung des Zahlungsbetrags oder darauf, dass die Helaba das Guthaben wieder auf den Stand bringt, auf dem es sich ohne die Belastung durch den nicht autorisierten Zahlungsauftrag (fehlende Zustimmung zu einem Zahlungsvorgang) oder der Erstattung befunden hätte. § 675u BGB kommt nicht zur Anwendung.
(3) Aufgrund der anonymen Nutzung der BVG-Guthabenkarte ist es nicht möglich, die Autorisierung für einen Zahlungsvorgang festzustellen. Es gilt deshalb als vereinbart, dass die Helaba nicht verpflichtet ist, den Nachweis zu erbringen, ob der Karteninhaber einem Zahlungsauftrag mit der BVG-Guthabenkarte zugestimmt hat.
(4) Die Geltendmachung von Ansprüchen der Helaba gegen den Karteninhaber aus § 675v Absatz 1 bis 3 und 5 BGB ist ausgeschlossen.
Abweichend von § 675s Abs. 1 BGB wird die Helaba sicherstellen, dass der Zahlungsbetrag spätestens am Ende des auf den Zugangszeitpunkt des Zahlungsauftrags folgenden 5. Geschäftstages beim Zahlungsdienstleister des Zahlungsempfängers eingeht.
(1) Bei gesetzlich vorgeschriebener verschuldens-unabhängiger Haftung (z. B. aus Garantie oder nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Personen-schäden (Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) haftet die Helaba unbeschränkt. Die Helaba haftet auch unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
(2) Im Falle leichter Fahrlässigkeit haftet die Helaba nur für Kardinalpflichten. Unter Kardinalpflichten sind solche Pflichten zu verstehen, die dem Karteninhaber nach Sinn und Zweck des konkreten Vertrags zu gewähren sind oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Karteninhaber regelmäßig vertrauen darf. In den Fällen der leichten Fahrlässigkeit ist die Haftung der Helaba jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch für die gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer, angestellten Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von der Helaba.
(1) Eine Erstattung des Kartenguthabens kann nur bei Vorlage der lesbaren BVG-Guthabenkarte verlangt werden.
(2) Wird die BVG-Guthabenkarte so beschädigt, dass zur notwendigen Feststellung des Kartenguthabens der auf ihr befindliche Barcode, die Seriennummer, der Magnetstreifen und der Kontaktloschip nicht mehr gelesen werden können, hat der Karteninhaber keinen Anspruch auf Ersatz einer neuen BVG-Guthabenkarte oder auf Erstattung. Satz 1 gilt nicht, wenn die Helaba die Umstände der Unlesbarkeit bzw. der Funktionsunfähigkeit der BVG-Guthabenkarte zu vertreten hat oder ihr dies zuzurechnen ist.
(1) Der Karteninhaber hat der Helaba den Verlust, den Diebstahl, die missbräuchliche Verwendung oder die sonstige nicht autorisierte Nutzung der BVG-Guthabenkarte unverzüglich anzuzeigen, nachdem er hiervon Kenntnis erlangt hat (Verlustanzeige). Nach Zugang der Verlustanzeige sperrt die Helaba die BVG-Guthabenkarte.
(2) Damit die Kartensperre erfolgt, ist es unbedingt erforderlich,
a. dass der Karteninhaber seine Verlustanzeige mit dem Aufruf der Internetseite unter helaba.com/de/bvg beginnt und
b. dort dem Link „Kartensperre“ und den weiteren Anweisungen folgt.
(3) Die Kartensperre kann auch persönlich bei jedem BVG Kundenzentrum oder telefonisch unter der Telefonnummer 030-19449 kostenfrei erfolgen. Zur Sperrung der BVG-Guthabenkarte ist die Angabe der Kartennummer sowie der auf der BVG-Guthabenkarte befindlichen Sicherheitsnummer erforderlich.
(4) Die Aufhebung der Kartensperre kann nur durch die Helaba gegen Nachweis der Berechtigung und Mitteilung der Kartennummer der BVG-Guthabenkarte sowie der auf der BVG-Guthabenkarte befindlichen Sicherheitsnummer erfolgen. Der Nachweis der Legitimation erfolgt durch Vorlage der originalen BVG-Guthabenkarte bei der Helaba sowie eines amtlichen Legitimationsdokuments. Der Karteninhaber kann alternativ jeden anderen geeigneten Nachweis darüber führen, dass der Karteninhaber das Recht hat, über das Guthaben zu verfügen oder die Kartensperre aufheben lassen.
(5) Zur Vorlage kann der Karteninhaber die BVG-Guthabenkarte an die Helaba an folgende Anschrift senden: Landesbank Hessen-Thüringen Girozentrale, Anstalt des öffentlichen Rechts, DX 409100, Uerdinger Straße 88, 40474 Düsseldorf.
(6) Die Helaba ist berechtigt, eine Kartensperre auch ohne Verlustanzeige durchzuführen oder Zahlungsaufträge abzulehnen, wenn hierzu eine gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Anordnung besteht, einem Zahlungsauftrag oder vorangegangenen Aufträgen eine strafbare Handlung zugrunde liegt oder gegen die Vertragspflichten gemäß Ziffer 6 Absatz (1) Satz 2 und Absatz (2) verstoßen wird, wenn ein hinreichender Verdacht besteht, dass gegen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung verstoßen wird oder ein hinreichender Verdacht einer nicht autorisierten oder einer betrügerischen Verwendung besteht oder wenn sachliche Gründe im Zusammenhang mit der Sicherheit des Zahlungsinstruments dies rechtfertigen (z. B. eine mehrfache aufeinander folgende fehlerhafte Eingabe der Sicherheitsnummer) oder wenn eine im Internet erfolgte Aufladung wirksam widerrufen wurde.
(1) Als Herausgeberin der BVG-Guthabenkarte ist die Tätigkeit der Helaba beim Erwerb des Karteninhabers von Waren und Dienstleistungen bei Akzeptanzstellen auf die Ausführung der Zahlungsaufträge beschränkt.
(2) Sollte der Karteninhaber Grund zur Reklamation über bei Akzeptanzstellen bezogene Waren oder Dienstleistungen haben, ist dies ausschließlich gegenüber der Akzeptanzstelle geltend zu machen, bei der die Waren oder Dienstleistungen unter Einsatz der BVG-Guthabenkarte bezogen wurde.
(3) Wird die Rückabwicklung des Erwerbs bezogener Waren oder Dienstleistungen mit der Akzeptanzstelle vereinbart, erfolgt die Rückzahlung des Kaufpreises für die Waren oder Dienstleistungen durch die Akzeptanzstelle. Eine Rückzahlung oder Wiederaufladung des verbrauchten Guthabens durch die Helaba ist ausgeschlossen.
Der Vertrag über die BVG-Guthabenkarte beginnt am Tag der ersten Aufladung des Kartenguthabens und wird beginnend ab diesem Zeitpunkt für die Dauer von 24 Kalendermonaten geschlossen („reguläre Vertragslaufzeit“ bzw. „Gültigkeit“). Bei einer erneuten Aufladung der BVG-Guthabenkarte wird eine neue Vertragslaufzeit und Gültigkeit der BVG-Guthabenkarte von 24 Kalendermonaten ab dem Tag der erneuten Aufladung vereinbart, die die reguläre Vertragslaufzeit ersetzt („neue Vertragslaufzeit“, zusammen mit regulärer Vertragslaufzeit „Vertragslaufzeit“ genannt). Mit Ablauf der Vertragslaufzeit kann der Karteninhaber die BVG-Guthabenkarte nicht mehr zur Bezahlung einsetzen, jedoch hat der Karteninhaber einen Anspruch auf Erstattung.
(1) Der Karteninhaber kann den Vertrag über die BVG-Guthabenkarte jederzeit ohne Einhaltung einer Frist während der Vertragslaufzeit gegenüber der Helaba ganz oder teilweise kündigen („Kündigung“) und sich das Guthaben entsprechend ganz oder teilweise erstatten lassen („Erstattung“).
(2) Für die Erstattung des Kartenguthabens der BVG-Guthabenkarte durch die Helaba wird benötigt:
(3) Eine vollständige Erstattung des Kartenguthabens in bar ist gegen Rückgabe der BVG-Guthabenkarte im BVG Kundenzentrum bis zu einem Erstattungsbetrag bis zur gesetzlichen Höchstgrenze, derzeit 50 Euro, möglich.
Eine teilweise Erstattung des Kartenguthabens in bar ist gegen Vorlage der BVG-Guthabenkarte im BVG Kundenzentrum bis zu einem Erstattungsbetrag bis zur gesetzlichen Höchstgrenze, derzeit 50 Euro, möglich. Sofern der Karteninhaber die BVG-Guthabenkarte bereits zur Bezahlung von Waren oder Dienstleistungen eingesetzt oder er Teilerstattungen des Kartenguthabens im jeweiligen Kalendermonat erhalten hat (die „Zahlungsbeträge“), so darf im Falle der teilweisen Erstattung der Erstattungsbetrag in bar zusammen mit den Zahlungsbeträgen den in Ziffer 4 Absatz 4 genannten Maximalbetrag nicht überschreiten.
(4) Sind aufgrund der Rechtsvorschriften zur Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung weitere Informationen oder Dokumente notwendig, bleibt der Helaba oder der BVG die Einforderung vorbehalten. Die Auszahlung des Kartenguthabens kann abgelehnt werden, wenn hierzu eine gesetzliche, behördliche oder gerichtliche Anordnung besteht.
(5) Nach Ablauf der Vertragslaufzeit kann der Karteninhaber die Erstattung des Kartenguthabens nur von der Helaba verlangen. Ziffer 16 Absatz 2 gilt entsprechend. Es gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(6) Für die Erstattung des Kartenguthabens berechnet die Helaba keine Kosten.
(1) Die Helaba ist berechtigt, den Vertrag über die BVG-Guthabenkarte auf einen anderen Finanzdienstleister, der zur Entgegennahme von Einlagen gesetzlich befugt ist, zu übertragen („Emittentenwechsel“).
(2) Damit einher geht die Übertragung des Kartenguthabens auf diesen Finanzdienstleister.
(3) Der Karteninhaber stimmt einem etwaigen Emittentenwechsel bereits jetzt zu.
(4) Im Falle eines Emittentenwechsels steht dem Karteninhaber das Recht zu, den Vertrag außerordentlich ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Die Erstattung des Kartenguthabens regelt sich nach Ziffer 16 dieser Nutzungsbedingungen.
1) Sind Bestimmungen dieser Nutzungsvereinbarung ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.
(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Existiert eine gesetzliche Regelung nicht, soll die sich daraus ergebende Regelungslücke durch ergänzende Auslegung unter Berücksichtigung der Interessen der Parteien dieses Vertrags geschlossen werden.
(1) Der Karteninhaber kann die Nutzungsbedingungen in allen Vertriebsstellen, die die BVG-Guthabenkarte ausgeben, einsehen und dort einen Ausdruck erhalten.
(2) Der Karteninhaber kann alternativ die Nutzungsbedingungen jederzeit im Internet unter helaba.com/de/bvg einsehen und als pdf-Datei herunterladen. Der Karteninhaber kann weiterhin die Nutzungsbedingungen als Vertragsurkunde bei der Helaba anfordern.
(1) Die Helaba wird alle Belange des Karteninhabers im Zusammenhang mit der BVG-Guthabenkarte vertraulich behandeln.
(2) Die Helaba verwendet die von Ihnen im Rahmen einer Beschwerde oder zur Durchführung einer Erstattung angegebenen Informationen zum Zweck der Identitätsprüfung, auf der Grundlage der handels-, aufsichts- und steuerrechtlichen Bestimmung zur Dokumentation unter Beachtung der gesetzlich vorgegebenen Zeitdauer zur Aufbewahrung, für die internen Recherchen die in der Helaba wegen einer Beschwerde eventuell erforderlich sind und für die Wahrnehmung der Interessen der Helaba in einem vom Karteninhaber eingeleiteten Schlichtungsverfahren, Beschwerdeverfahren gegenüber der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht und soweit die Helaba zur Auskunft gegenüber Behörden, Gerichten oder der Staatsanwaltschaft gesetzlich verpflichtet ist oder zur Wahrnehmung berechtigter Interessen der Helaba.
Weitere Hinweise gemäß EU-Datenschutz-Grundverordnung kann der Karteninhaber unter http://dsgvo.helaba.de abrufen.